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Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag liefert Inhalte die ab Juni 2019 gelten. Zwischenzeitlich wurden mit der großen Betreuungsrechtsreform von 2023 weitere Änderungen am VBVG vorgenommen.

Informationen dazu finden Sie in der passenden Ergänzung VBVG 2023

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Alles bleibt wie es ist und es ändert sich doch

Grundsätzlich wird die Struktur des VBVG erhalten bleiben. Es gibt weiterhin drei Stufen der Unterscheidung hinsichtlich der Qualifizierung. Bisher mündete dies in den drei bekannten Stundensätzen von 27,- €,  33,50 € und 44,- € (§4 VBVG) die dann mit den Stundenkontingenten entsprechend der jeweiligen Fallkonstellation (Betreuungsdauer, Vermögensstatus & gewöhnl. Aufenthalt) multipliziert wurden.

Da diese Berechnung aus Kontingent mal Stundensatz insbesondere bei tagesgenauen Aufteilungen des Kontingents häufig zu sinnlosen Diskussionen um Cent-Beträge führten, soll das VBVG 2019 in einem Versuch der Vereinfachung dieses Konzept verbessern.

In drei Tabellen (eine für jede Qualifikationsstufe) wird ein pauschaler Betrag in Euro für einen Betreuungsmonat pro Fallkonstellation bestimmt. Diese drei Tabellen sind als Anhang im VBVG 2019 gesetzlich festgelegt.

„Kenntnisse“ beziehen sich dabei auf Kenntnisse die zur Führung von Betreuung qualifizieren bzw. nutzbar sind.

Weiterhin bleiben damit die drei Eckpfeiler für eine Fallkonstellation erhalten:

Im VBVG 2005 wurde die Betreuungsdauer über die bisherigen vier Stufen mit entsprechend abfallendem Wert des Betreuungsmonats berücksichtigt. Im VBVG 2019 ist dies um eine fünfte zeitliche Stufe erweitert. Während man nach altem Recht in Stufe 4 bereits die niedrigste „Endstufe“ erreicht hatte, wird nun nach dem zweiten Jahr eine neue fünfte Stufe „ab dem dritten Jahr“ zugefügt.

Die neue Abstufung sieht also jetzt so aus:

  1. Betreuungsmonat 1-3
  2. Betreuungsmonat 4-6
  3. Betreuungsmonat 7-12
  4. Betreuungsmonat 13-24
  5. Ab dem dritten Jahr (d.h. ab Betreuungsmonat 25)