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Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag liefert Inhalte die ab Januar 2023 gelten. Mit der in 2025 verabschiedeten Anpassung zur Vergütungserhöhung, wurden weitere Anpassungen am VBVG vorgenommen.

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Mit den Änderungen im Rahmen der Betreuungsrechtsreform 2023 die zum 1.1.2023 in Kraft getreten sind, wurde im VBVG zwar fast jeder Paragraph an einen neuen Platz geschoben und vieles inhaltlich präzisiert, rein vergütungstechnisch hat sich für Berufsbetreuerinnen und -betreuer jedoch nicht viel geändert.

Die wichtigsten Punkte die sich zum 1. Januar geändert haben sind

Wechsel des Aufenthaltsortes im Abrechnungsmonat

Nach altem Recht galt bisher, dass ein Wohnformwechsel tagesgenau im Betreuungsverlauf eingetragen werden musste und dort direkt zu einer tagesgenauen Aufteilung des betroffenen Abrechnungsmonat führte.

Für den Wechsel des Vermögensstatus hatte das BGH bereits in 2011 die Wirkung eines solchen Wechsels zum Ende und dann für den gesamten Abrechnungsmonat festgelegt. Mit der jetzigen Veränderung im VBVG sind seit 1.1.2023 beide Wechselformen wieder identisch. Egal ob nun Aufenthalts-Wechsel oder Vermögensstatus: Sie tragen in BdB at work wie gewohnt den Wechsel auf dem Tag ein an dem er stattgefunden hat. Das Programm sorgt dann dafür, dass der betroffene Abrechnungsmonat in seiner Gänze auf eben diesem Status berechnet wird.

Sollten mehrere Wechsel einer Art innerhalb desselben Abrechnungsmonats eingetragen werden, gilt für den ganzen Monat entsprechend der aktuellste Eintrag. Die tagesgenaue Stückelung eines Abrechnungsmonats wegen Statuswechsel entfällt und macht Vergütungsanträge damit etwas einfacher nachzuvollziehen.

Einstufung in Vergütungstabellen A-C

Die Einstufung auf die Vergütungstabellen A-C entlang der persönlichen Qualifikation führte in der Vergangenheit häufig zu Streit mit dem Gericht, da nicht zuletzt wegen schwammiger Formulierungen im alten Recht die Definition „Qualifikation für rechtliche Betreuungen“ eng gefasst wurde und eigene Ausbildungsabschlüsse nicht zum Erreichen der höchsten Qualifikationsstufe C anerkannt wurden.

Die Neufassung des VBVG ist hier deutlich präziser und stellt schlicht auf die Form des erlangten Abschlusses ab. So reicht z.B. ein Hochschul- oder Universitätsabschluss nun stets aus um die Stufe C zu erreichen. …und zwar unabhängig vom Inhalt des Studiums.

Dies wurde möglich, da mit der parallel eingeführten Betreuerregistrierung nach BtOG und dem damit verbundenen Sachkundenachweis ein sehr viel probateres Mittel der Qualitätssicherung eingeführt wurde als das schlichte und sehr subjektive Betrachten eines Abschlusses.

Dies hat aber zur Folge, das unabhängig von der nun auch für Bestandsbetreuer bis spätestens 30. Juni 2023 durchzuführenden Registrierung eine mögliche Einstufung in eine höhere Vergütungsstufe ansteht. Alle Betreuerinnen und Betreuer die bisher in Tabelle A oder B eingestuft waren, sollten kontrollieren ob Sie ob Ihres Ausbildungsabschlusses nicht für eine höhere Qualifikationsstufe berechtigt sind.

Wenn ja, kann diese höhere Einstufung direkt ab 1.1.2023 geltend gemacht werden. Hier greifen zwar bis zur Wirksamkeit Übergangsregelungen mit einer Verschiebung der Wirkung um ein paar Tage, der eigentliche Anspruch sollte jedoch frühzeitig im BdB at work Verlauf, d.h. auf 1.1.2023 eingetragen um so automatisch in Anträgen berücksichtigt zu werden.

Hier bietet sich zudem, ebenfalls unabhängig von einem evtl. laufenden Registrierungsverfahren bei Ihrer Stammbehörde ein Antrag auf verbindliche Feststellung der Vergütungshöhe beim zuständigen Gericht an. Dies ist aber optional. Die Veränderung der Einstufung kann auch implizit qua Nutzung in einem Vergütungsantrag beantragt werden.

Eintragen einer Qualifikationsänderung in BdB at work

Sie haben zwei Möglichkeiten die Änderung Ihrer Vergütungshöhe in BdB at work zu erfassen.