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Dieser Beitrag liefert Inhalte die ab Januar 2026 gelten. Die Änderungen im Vergütungsrecht für die rechtlichen Betreuung treten zum 1.1.2026 in Kraft und werden von BdB at work weitestgehend automatisch berücksichtigt. Der Artikel liefert Hintergrundinformationen zu Einstellungen und Optionen.
Der Einfachheit halber und wenn notwendig um die verschiedenen Fassungen zu unterscheiden hängen wir dem Gesetz (VBVG) den entsprechenden Jahrgangs des Inkrafttretens an.
Mit VBVG 2026 ist somit die ab 1.1.2026 neue Fassung. VBVG 2019 ist die noch in 2025 geltende Fassung und VBVG 2005 die Erstfassung der Einführung der Pauschalabrechnung.
BdB at work kennt und nutzt das neue Recht ab Update im Oktober 2025
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Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) trat zum 1.6.2025 ein Gesetz in Kraft das weite Bereiche der durch oder mit der Justiz geregelten Vergütungen neu gestaltet. Bestandteil dieser Anpassungen war auch eine Neugestaltung des VBVG, mithin der Grundlage für die Vergütung von rechtlichen Betreuern.
Diese Änderungen treten zum 1.1.2026 in Kraft und sind in dem im Oktober 2025 veröffentlichten Update von BdB at work bereits umfassend enthalten. Nachfolgend erläutern wir Ihnen alle Aspekte der neuen Vergütung, wie der Übergang von altem zu neuem Recht funktioniert und welche Optionen oder Eigenschaften Sie dabei berücksichtigen müssen.
Die Übergangsregelung für den Wechsel von VBVG 2019 auf VBVG 2026 zum 1.1.2026 ist analog zum Übergang der letzten Anpassung zu sehen.
Um keine Stichtagsunterbrechung direkt zum 1. Januar in einem laufenden Abrechnungsmonat vornehmen zu müssen, wird der über den 1. Januar 2026 laufende Abrechnungsmonat vollständig nach altem Recht und alle nachfolgenden Abrechnungsmonate nach neuem Recht bewertet.
Daraus ergeben sich drei verschiedene Szenarien für Abrechnungen bei denen der Jahreswechsel im Abrechnungszeitraum der Abrechnung liegt:
Beginnt ein Abrechnungsmonat in 2025 wird der gesamte Abrechnungsmonat, auch wenn er erst im Januar 2026 endet, nach altem Recht berücksichtigt.
Ist dieser Abrechnungsmonat der letzte Abrechnungsmonat dieser Vergütungsabrechnung (von i.d.R. drei Abrechnungsmonaten), so enthält die Abrechnung ausschließlich altes Recht und trotz Antragstellung nach dem Jahreswechsel 2025/2026 wird die Abrechnung vollständig altes Recht enthalten.
Beginnt ein Abrechnungsmonat in 2025 wird der gesamte Abrechnungsmonat nach altem Recht berücksichtigt.
Folgt diesem Abrechnungsmonat im Vergütungsantrag ein weiterer Abrechnungsmonat (mithin ein Abrechnungsmonat der im Januar 2026 beginnt) so ist dieser in 2026 beginnende Folge-Abrechnungsmonat vollständig nach neuem Recht zu berechnen.
Der Vergütungsantrag enthält so mindestens einen Monat nach altem Recht und einen oder mehrere Monate nach neuem Recht.

Tabelle aus Vergütungsantrag (Mixed Abrechnung mit altem und neuem Recht bei Übergang des Jahreswechsel)