Mit der Erhöhung / der Veränderung der Vergütung für diverse “Berufszweige” aus dem Bereich Betreuung im weitesten Sinne wurde mit Wirkung zum 11. April 2025 auch die Vergütung für Verfahrensbeistände neu geregelt.

“Neu geregelt”, denn es wurden nicht nur einfach die Beträge erhöht sondern zugleich auch einiges an Änderungen in der Berechnung eingeführt.

Gesetzliche Grundlage: §158c FamFG

Übergangsregelung alt nach neu: §493 FamFG

ALTES VERFAHREN (bis einschl. 10. April 2025)

Nach altem Verfahren wurden die Anzahl der Kinder einfach mit der Pauschale multipliziert.

:jira_vorschlag: Anzahl Kinder x Pauschale = Vergütungshöhe

Auslagen, entstehende Kosten usw. waren wie bei Betreuern in der Vergütung inkludiert. Auch wenn in den letzten Jahren immer mehr minderjährige Flüchtlinge einen Beistand benötigten, wurden die Beistände mit den entstehenden Dolmetscherkosten alleine gelassen.

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Alle Verfahren die bis einschließlich 10. April 2025 bestellt wurden, unterliegen dem alten Recht. Ausschlaggebend für die Entstehung eines Vergütungsanspruch ist bei Verfahrensbeiständen nicht das Ende des Verfahrens sondern der Anfang.

Bedeutet aber nebenbei auch, das die 15 Monate dauernde Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche mit dem Beginn (also der Bestellung zum Beistand) und nicht mit dem Ende/Abschluss des Verfahrens startet.

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NEUES VERFAHREN (ab 11. April 2025)

Mit dem neuen Verfahren wird in der Anzahl der Kinder unterschieden:

:jira_vorschlag: Pauschale fürs erste Kind + (Anzahl evtl. weiterer Kinder x Pauschale für weitere Kinder)

Die Pauschale für das erste Kind ist im Moment mit 690,- Euro festgelegt. Für jedes weitere Kind erhält der Beistand dann pro Kind 555- Euro.

Vergütungen aus Verfahrensbeiständen sind weiterhin explizit von der Umsatzsteuer befreit.

Auslagen für Dolmetscher, Übersetzer und sonstige geeignete Sprachmittler

Auch wenn grundsätzlich weiterhin alle Ausgaben des Beistandes mit der pauschalen Vergütung abgedeckt sind, wurden die Dolmetscher-Kosten jetzt gesondert erstattungsfähig.

Ob ein solcher eingesetzt (und damit auch vergütet) wird, entscheidet das Gericht.